
der Bergbahnpool Montafon Brandnertal OG, deren Gesellschafter und Partnerbetriebe
(nachfolgend jeweils auch „Vertragspartner“ genannt)
a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten zwischen dem Vertragspartner und dem Erwerber (nachfolgend „Kunde“) eines Fahrausweises mit der Bezeichnung „WildPass“ (Saisonkarte, Jahreskarte, Mehrtageskarte, Sonnenabo etc.), mit der Bezeichnung „Ländle Card“ oder „Kristberg Montafon“ oder eines Fahrausweises, der ausschließlich zur Nutzung der Anlagen einer Bergbahn berechtigt (zB Tageskarten, Einzelfahrten) (nachfolgend „Ticket“) andererseits. Ein Ticket berechtigt den Kunden zur Nutzung der Seilbahn- und Liftanlagen, Pisten, Routen und Wege (nachfolgend „Anlagen“) des Vertragspartners in jenem Ausmaß, wie dies in den Tarifbestimmungen für das jeweilige Ticket festgelegt ist (siehe Homepages der Vertragspartner). Im Streitfall ist der Vertragspartner verpflichtet, die Zugänglichkeit und wirksame Einbeziehung dieser AGB und der Tarifbestimmungen in das Vertragsverhältnis zu beweisen.
b) Rahmenvertrag - Stellvertreter anderer Bergbahnen Die im Kartenverbund „WildPass“ (Silvretta Montafon, Golm Silvretta Lünersee Tourismus, Gargellner Bergbahnen, Kristberg, Brandnertal etc.) sowie in anderen Kartenverbünden wie der „Ländle Card“ oder „Kristberg Montafon“ zusammengeschlossenen Bergbahngesellschaften und deren Partnerbetriebe in welcher Rechtsform immer (nachfolgend „Bergbahnen“), betreiben ihre jeweiligen Anlagen jeweils eigenverantwortlich und rechtlich selbständig. Bei Erwerb eines derartigen Fahrausweises, kommt ein Rahmenvertrag zustande und die jeweilige Bergbahn handelt als Vertreter im Namen dieser anderen Bergbahnen bzw bei Fahrausweisen mit der Bezeichnung „WildPass“ im Namen der Bergbahnpool Montafon Brandnertal OG.
c) Der konkrete Beförderungsvertrag (Einzelvertrag) kommt durch das Benützen des Tickets bei den jeweiligen Zutrittssystemen aber jeweils nur mit jener Bergbahn zu Stande, deren Anlagen der Kunde gerade benützt. Die allfällige Haftung aus dem Beförderungsvertrag (Einzelvertrag) gegenüber den Kunden, oder auf Grund anderer vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, für Vorfälle aus oder beim Betrieb und der Benützung der Seilbahn und Liftanlagen sowie Skipisten und Skirouten trifft daher ausschließlich jenes Seilbahn- und Liftunternehmen, in dessen Gebiet sich der Vorfall ereignet. Eine Haftung der übrigen Bergbahnen aus anderen Kartenverbünden („WildPass“ oder „Ländle Card“) oder der Bergbahnpool Montafon Brandnertal OG besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung aus dem Rahmenvertrag. Die Bergbahnpool Montafon Brandnertal OG erbringt keine Beförderungsdienstleistungen.
d) Beim Erwerb von Fahrausweisen, die ausschließlich zur Nutzung der Anlagen einer Bergbahn berechtigen (zB Tageskarten, Einzelfahrten), kommt der Beförderungsvertrag ausschließlich mit dieser Bergbahn zustande.
e) Werden Tickets bei Dritten erworben (als Dritte gelten externe Verkaufsstellen wie zB Montafon Tourismus und sonstige Verkaufsstellen wie insbesondere Stand Montafon, Sportgeschäfte, Hotels, Tourismusbüros etc.) handeln diese, je nach Ticket, als Vertreter zum Abschluss des Rahmenvertrags oder als Vertreter der jeweiligen Bergbahn zum Abschluss des einzelnen Beförderungsvertrags.
f) Der Beförderungsvertrag wird nur für die Nutzung der jeweils geöffneten Bereiche (Seilbahnanlagen, Pisten, Skirouten, etc.) während der bekannt gegebenen Betriebszeiten abgeschlossen. Vertragliche Ansprüche gegenüber der Bergbahn bestehen daher nur für die Dauer der jeweils (für das vom Kunden besuchte Skigebiet) bekannt gegebenen Betriebszeiten und nur für die geöffneten Bereiche.
a) Voraussetzung für die Nutzung der Leistungen der Bergbahnen ist der Kauf eines gültigen Ticktes. Dieses berechtigt zur Nutzung der jeweils geöffneten Bereiche (Seilbahnanlagen, Pisten, Skirouten, etc.).
b) Mit dem Erwerb einer Winterkarte erwirbt der Kunde die Möglichkeit, an mindestens 70 Tagen im Winter mindestens 60% der Seilbahnanlagen zu nutzen.
c) Mit dem Erwerb einer Sommerkarte erwirbt der Kunde die Möglichkeit, an mindestens 70 Tagen im Sommer mindestens 60% der Sommerbahnen zu nutzen.
d) Mit dem Erwerb einer Jahreskarte erwirbt der Kunde die Möglichkeit, an mindestens 70 Tagen im Winter und mindestens 70 Tagen im Sommer mindestens 60% der Seilbahnanlagen bzw. der Sommerbahnen zu nutzen.
e) Für den Erwerb des Ticktes gelten die für den Zeitpunkt des Erwerbs bekannt gegebenen Preise.
f) Die Betriebs- und Öffnungszeiten der jeweiligen von den Bergbahnen betriebenen Anlagen können dem Aushang an der Kasse entnommen werden. Der Kunde hat seine Fahrten so zu planen, dass er rechtzeitig vor Betriebsschluss wiederum im Tal bzw an seinem Ausgangspunkt sein kann.
g) Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nach dem Ende der Betriebszeiten Instandhaltungsarbeiten (zB Einsatz von Pistenfahrzeugen, Seilwinden, etc.) erfolgen, dass dabei Hindernisse (zB. Kabel, Seile, Schläuche, etc.) im Bereich der Pisten bzw. Skirouten liegen können, dass dadurch große Gefahren entstehen können.
h) Wie allgemein bekannt ist und wie dies auch seit Beginn des kommerziellen Wintersports im gesamten Alpenraum jedes Jahr üblich ist und war, können nicht immer jederzeit alle Anlagen/Pisten aller Bergbahnen durchgehend geöffnet werden. Dies dient zB zum Schutz der Sicherheit der Kunden von alpinen Gefahren. Es ist allgemein bekannt, dass es in jedem Jahr immer wieder zu solchen Einschränkungen kommen kann, wobei ungeachtet dessen in jedem Fall dennoch ein umfangreiches Angebot an Leistungen zur Verfügung steht.
a) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es seine Pflicht ist, die FIS-Regeln einzuhalten und sich rücksichtsvoll gegenüber anderen Kunden und den Mitarbeitern der Bergbahnen zu verhalten, insbesondere die körperliche Sicherheit anderer Personen nicht zu gefährden.
b) Ebenso hat der Kunde den Anordnungen der Mitarbeiter der Bergbahnen Folge zu leisten, da diese der Sicherheit der Kunden und der Ordnung des Seilbahnbetriebs dienen.
c) Über entsprechende Aufforderung der Mitarbeiter der Bergbahnen sind das Ticket und allfällige Nachweise für eine Ermäßigung vorzuzeigen, damit überprüft werden kann, ob Leistungen zu Recht in Anspruch genommen werden. Bei Verweigerung dieser Verpflichtung können das Ticket gesperrt und die Beförderung verweigert werden.
d) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass Pistenwächter nach den Bestimmungen des Vorarlberger Sportgesetzes berechtigt sind, einem Wintersportler die (weitere) Benützung der Anlagen der Bergbahnen für 24 Stunden zu untersagen, wenn dieser die im Gesetz genannten Verstöße begeht bzw. trotz Abmahnung fortsetzt. Dabei sind die Pistenwächter auch befugt, dem Wintersportler den Skipass oder das Sportgerät abzunehmen. In einem solchen Fall besteht keine Berechtigung des Kunden auf eine (anteilige) Rückerstattung der Kosten des Skipasses.
e) Absperrungen, Markierungen und Anordnungen der Mitarbeiter der Bergbahn dienen der Sicherheit und Ordnung des Betriebes (zB vor Lawinengefahr, Schutz von Waldbereichen, etc.) sowie der Sicherheit anderen Kunden und sind daher in jedem Fall zu beachten.
f) Eine vertragswidrige und missbräuchliche Verwendung eines Ticktes (zB Inanspruchnahme von Leistung ohne gültiges Ticket, Missachtung der für einen sicheren Betrieb notwendigen Anordnungen, rücksichtloses oder gefährliches Verhalten trotz Abmahnung, Nutzung eines ermäßigten Tickets ohne Erfüllung der Voraussetzungen, Übertragung des Ticktes an Dritte zur Nutzung durch diese, etc.) führt zu dessen Entzug. Dabei allenfalls verbleibenden Tage der Gültigkeitsdauer des Ticktes werden nicht (anteilig) rückvergütet, ersetzt oder gutgeschrieben. Bei einer missbräuchlichen Verwendung bleibt – sofern die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind – die Erstattung einer Anzeige vorbehalten.
a) Die Ausgabe der Ticktes erfolgt auf einem berührungslosen Datenträger (Keine Pfandkarte).
b) Beim Kauf werden Vor- & Nachnamen, Geburtsdatum sowie ein Lichtbild mittels digitaler Kamera erfasst.
c) Dieser Datenträger darf nicht an Dritte zur Nutzung durch diese übertragen werden.
a) Bei schweren Verletzungen oder einer Erkrankung des Kunden (welche jeweils die weitere Ausübung des Wintersports unmöglich macht) erfolgt eine anteilige Rückerstattung der Kosten eines Tickets durch die verkaufende Bergbahn.
b) Dazu hat der verletzte/erkrankte Kunde ein ärztliches Attest (welches bestätigt, dass für die restliche Gültigkeitsdauer kein Wintersport mehr ausgeübt werden kann) vorzulegen und ist das Ticket bei der verkaufenden Bergbahn zu hinterlegen.
c) Danach werden anteilig die Kosten ab dem zuletzt verwendeten Tage rückerstattet, an denen verletzungs- oder krankheitsbedingt keine Nutzung des Tickets mehr erfolgen konnte, wobei eine Bearbeitungsgebühr von 7,50 € einbehalten wird. Bei Abgabe des ärztlichen Attest an einer stationären Kassa erfolgt eine Barauszahlung, bei Nachreichung des Attest per Mail oder Post erfolgt die Rückvergütung immer als Wertgutschein.
d) Für Begleitpersonen, Familienmitglieder, etc. eines verletzten/erkrankten Kunden ist in keinem Fall eine (anteilige) Rückerstattung möglich.
e) Sollte einem Kunden das Ticket oder das Sportgerät von einem Pistenwächter abgenommen worden sein (siehe oben), besteht kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückerstattung der Kosten des Tickets.
f) Für Tageskarten und Zwei-Tageskarten erfolgt keine Rückerstattung bei schweren Verletzungen oder einer Erkrankung.
a) Die Einhaltung der den Kunden eines Skigebietes allenfalls behördlich vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Schutzmaßnahmen (zB zur Eindämmung einer Pandemie) liegt ausschließlich in der Verantwortung des Kunden.
b) Sollte ein Kunde die von ihm zu beachtenden behördlich vorgeschriebenen gesundheitsbezogenen Schutzmaßnahmen (zB Nachweis einer Impfung oder eines Testes, Tragen einer Maske, Abstandsregeln, etc.) nicht einhalten können oder wollen, so kann keine Beförderung erfolgen.
c) In diesem Fall besteht kein Anspruch des Kunden auf eine (anteilige) Rückvergütung der Kosten seines Tickets.
a) Die Vertragspartner sind Verantwortliche iSd DSGVO für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden.
b) Die Daten des Kunden werden nur unter Einhaltung der internationalen und nationalen Datenschutzbestimmungen verarbeitet.
c) Die vollständigen Datenschutzinformationen erhält der Kunde unter Datenschutzinformation
a) Teilweise ist es für den Erwerb von Berechtigungen und die Erbringung der vertraglichen Leistungen der Bergbahnen erforderlich, dass Fotos digital erstellt und gespeichert werden. Der Kunde erteilt hierzu seine Zustimmung.
b) Für alle Sondertarife und Ermäßigungen ist ein entsprechender Ausweis (im Original) vorzulegen.
c) Eigene Einrichtungen (zB Halfpipe, Pisten, Anlagen, etc.) können in ihrer Nutzbarkeit teilweise eingeschränkt sein.
d) Der Einsatz der Pistenrettung ist kostenpflichtig.
e) Sämtliche Tickets, außer Punktekarten, sind nicht an Dritte zur Nutzung durch diese übertragbar.
Stand, September 2023
der Golm Silvretta Lünersee Tourismus GmbH
Vertragsbestandteil bei der Erbringung von Leistungen durch den Vertragspartner sind diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die dem Kunden in der jeweils aktuellen Version im Internet (www.gsl-tourismus.at) zugänglich sind und auch bei den verschiedenen Kassenschaltern/Bahnzugängen ausgehängt sind. Überdies sind Vertragsbestandteil die allgemeinen Tarifbestimmungen, Preislisten und die behördlich genehmigten Beförderungsbedingungen laut Aushang an den einzelnen Bergbahnzugängen. Darüber hinaus sind die FIS-Regeln Vertragsbestandteil. Der Kunde ist verpflichtet, sich im Rahmen des Beförderungsvertrages, insbesondere im Skigebiet rücksichtsvoll und den FIS-Regeln entsprechend zu verhalten und die körperliche Sicherheit anderer Personen nicht zu gefährden; dies insbesondere auch gegenüber anderen Kunden der Golm Silvretta Lünersee Tourismus GmbH.
a) Stellvertreter anderer Bergbahnen
Die GSL ist jeweils Mitglied im Kartenverbund „Montafon Brandnertal Karte“ (Bergbahngesellschaften im Montafon-Brandnertal: Silvretta Montafon, GSL, Gargellner Bergbahnen, Kristberg, Brandnertal, etc.), sowie in anderen Kartenverbünde wie der „Ländle Card“. Diese jeweils in diesen Kartenverbünden zusammen geschlossenen „Bergbahnen“ bzw. Bergbahnunternehmen, in welcher Rechtsform auch immer, betreiben ihre jeweiligen Seilbahnen und Liftanlagen sowie Skipisten und Skirouten jeweils eigenverantwortlich und rechtlich selbständig. Bei Erwerb eines Tickets/Fahrausweises, der auch zur Nutzung der Skigebiete anderer „Bergbahnen“ berechtigt (zB Saisonkarten, Mehrtageskarten), kommt ein Rahmenvertrag zustande und die jeweilige Bergbahn handelt als Vertreter im Namen dieser anderen „Bergbahnen“. Die Leistungen die mit einem solchen (Verbund-) Ticket in Anspruch genommen werden können, werden von rechtlich selbständigen Unternehmern erbracht. Zur Erbringung der einzelnen Leistungen und für die Folgen allfälliger Unfälle ist daher immer das Unternehmen verpflichtet, in dessen (Ski)-Gebiet sich ein Unfall ereignet hat; vertragliche Ansprüche (zB aus der Pistensicherung oder der Beförderung) werden daher von dem Unternehmen bearbeitet, in dessen (Ski)-Gebiet sich ein Vorfall ereignet hat.
b) Voraussetzung für die Nutzung der Leistungen der GSL ist der Erwerb eines gültigen Tickets/Schikarte (Datenträger).
c) Sofern nichts Anderes vereinbart, ist für den Erwerb des jeweiligen Tickets das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von der GSL bekannt gegebene Entgelt zu entrichten.
Die Ausgabe von Tickets zu ermäßigten Tarifen erfolgt ausschließlich gegen Vorlage eines entsprechenden Nachweises (zB gültiger Lichtbildausweis).
d) Angaben (insbesondere Preisangaben) in Prospekten, Rundschreiben, Katalogen, Anzeigen, Preislisten etc. sind unverbindlich, Änderungen bleiben vorbehalten und es gelten die zum Zeitpunkt des Erwerbs des Tickets bekannt gegebenen Preise.
e) Der konkrete Beförderungsvertrag (Einzelvertrag) kommt durch das Benützen der Skikarte/Ticket bei den jeweiligen Zutrittssystemen aber jeweils nur mit jener Seilbahn- oder Liftgesellschaft zu Stande, deren Anlagen sowie Skipisten und Skirouten der Kunde gerade benützt. Die Beförderung erfolgt nach Durchführung einer Zutrittskontrolle.
f) Während der Inanspruchnahme der Beförderungsleistung der GSL ist immer ein gültiges Ticket mitzuführen Den Mitarbeitern der GSL ist das Ticket auf Verlangen vorzuweisen und bei Bedarf auszuhändigen, damit überprüft werden kann, ob die Leistungen der Bergbahn zu Recht in Anspruch genommen werden. Bei Verweigerung dieser Verpflichtung kann das Ticket gesperrt und die Beförderung verweigert werden.
g) Beim Erwerb von Tickets/Fahrausweisen, die ausschließlich zur Nutzung der Anlagen einer Seilbahn- und Liftgesellschaft berechtigen (zB Tageskarten), kommt der Beförderungsvertrag entweder direkt am Kassenschalter oder über den Online Shop unter shop.golm.at, ausschließlich mit diesem Unternehmen zustande
Beim Abschluss eines online Kaufes auf golm.at/gutscheine für den Erwerb von Wertgutscheinen und Leistungsgutscheinen gelten die dort zu akzeptierenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
h) Tickets für mehrere Tage gelten nur an aufeinanderfolgenden Tagen, sofern nicht ausdrücklich eine abweichende Gültigkeitsdauer festgesetzt ist (zB Wahlskipässe/Wahlabos).
i) Werden Fahrausweise bei Dritten erworben (als Dritte gelten externe Verkaufsstellen wie zB die verschiedenen Bergbahngesellschaften, Montafon Tourismus und sonstige Verkaufsstellen wie insbesondere Stand Montafon, Sportgeschäfte, Hotels, Tourismusbüros etc.) handeln diese als Vertreter zum Abschluss des Rahmenvertrags für die „Bergbahnen“ (zB bei Saisonkarten und Mehrtageskarten) oder als Vertreter der jeweiligen Bergbahngesellschaft zum Abschluss des Beförderungsvertrags (zB Tageskarten, Einzelverträge).
j) Werden sonstige Dienstleistungen oder Produkte der GSL (zB Schneesportunterricht oder Sportausrüstung) bei Dritten erworben, so handeln diese Dritte als Vertreter der GSL oder als Vertreter der jeweiligen Gesellschaft, die das Geschäft erfüllt (Geschäft für den, den es angeht).
k) Werden über GSL oder die Website weitere Dienstleistungen erworben, die von Dritten erfüllt werden (zB Bergfrühstück, Silvretta Skisafari, Wanderungen etc.), handelt die GSL ebenfalls als Vertreter im Namen und auf Rechnung des jeweiligen Dienstleisters, sodass der Dienstleistungsvertrag ausschließlich mit dem Dienstleister zustande kommt.
a) Die allfällige Haftung aus dem Beförderungsvertrag (Einzelvertrag) gegenüber den Kunden, oder auf Grund anderer vertraglicher oder gesetzlicher Bestimmungen, für Vorfälle aus oder beim Betrieb und der Benützung der Seilbahn und Liftanlagen sowie Skipisten und Skirouten trifft daher (aufgrund Punkt 2.) ausschließlich jenes Seilbahn- und Liftunternehmen, in dessen Skigebiet sich der Vorfall ereignet. Eine Haftung der übrigen Seilbahn- oder Liftgesellschaften der „Bergbahnen“ aus anderen Kartenverbünden („Montafon Brandnertal Karte“ oder „Ländle Card“) besteht nicht. Insbesondere besteht keine Haftung aus dem Rahmenvertrag.
b) Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden der Unternehmen der GSL, die leicht fahrlässig verschuldet werden, wird einvernehmlich ausgeschlossen. Insbesondere besteht keine Einstandspflicht des Vertragspartners bei leicht fahrlässigen Verschmutzungen der Bekleidung der Kunden durch Liftanlagen.
c) Die GSL haftet nicht für verlorene oder sonst abhanden gekommene Sachen der Kunden, insbesondere nicht für solche, die von den Kunden im Skigebiet, in Geschäftsräumlichkeiten oder dergleichen (zB Gondeln, Restaurants) abgelegt oder zurückgelassen worden sind.
d) Bei allen anderen Verträgen über sonstige Dienstleistungen und Produkte wird die Haftung der jeweiligen Bergbahngesellschaft für leicht fahrlässig verschuldete Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen.
e) Die GSL haftet nicht für Schäden, die einem Kunden durch das Verhalten Dritter entstehen, wenn diese Dritten nicht der Bergbahn zuzurechnen sind bzw. wenn diese nicht ihren Weisungen unterstehen.
f) Der Beförderungsvertrag wird nur für die Nutzung der geöffneten Anlagen und Pisten bzw. Skirouten während der jeweils bekannt gegebenen Betriebszeiten abgeschlossen. Vertragliche Ansprüche gegenüber der GSL bestehen daher nur für die Dauer der Betriebszeiten und nur für geöffnete Pisten/Skirouten.
g) Die Nutzung des „freien Skiraums“ erfolgt auf eigene Verantwortung und auf eigenes Risiko. Im freien Skiraum erfolgen keinerlei Sicherungs- oder Markierungsmaßnahmen (wie zB Absicherungen, Kontrollen, Sperren, etc.). Ausnahmsweise dennoch getroffene Maßnahmen sind freiwillig und begründen keinerlei Verpflichtung der GSL.
Der Beförderungsvertrag mit dem jeweiligen Seilbahn- und Skiliftunternehmen dauert nur bis zum Betriebsschluss. Nach Betriebsschluss sind Pistengeräte mit Seilwinden im Einsatz. Nach Betriebsschluss fährt der Kunde auf eigene Gefahr. Die Haftung für Unfälle nach Betriebsschluss wird ausgeschlossen.
a) Tickets dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von GSL nicht an Dritte übertragen, weiterverkauft, etc. werden.
b) Die missbräuchliche Verwendung des Tickets (zB unzulässige Weitergabe, Verwendung eines fremden Tickets, Inanspruchnahme der Beförderungsleistung ohne Ticket, Missachtung der für einen sicheren Betrieb der Seilbahnanlagen notwendigen Anordnungen, Nutzung eines ermäßigten Tickets ohne Erfüllung der Voraussetzungen, etc.) führt zum sofortigen Entzug des Tickets. Die verbleibenden Tage der Gültigkeitsdauer des Tickets (anteilig) werden nicht rückvergütet, ersetzt oder gutgeschrieben.
c) Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass es seine vertragliche Pflicht ist, die FIS-Regeln einzuhalten und sich rücksichtsvoll gegenüber anderen Kunden und den Erfüllungsgehilfen des Vertragspartners zu verhalten, insbesondere die körperliche Sicherheit anderer Personen nicht zu gefährden.
d) Es ist auch vertragliche Pflicht des Kunden, den Anordnungen der Seilbahn- und Liftbediensteten der GSL (Erfüllungsgehilfen) des jeweiligen Bergbahnunternehmens Folge zu leisten.
e) Wird ein Verstoß des Kunden gegen diese vertraglichen Verpflichtungen vom Vertragspartner oder seiner Erfüllungsgehilfen festgestellt, kann der Kunde entschädigungslos aus dem Skigebiet verwiesen werden. Der Kunde ist nicht mehr berechtigt, das Skigebiet in den folgenden 24 Stunden zu benutzen. Mitarbeiter des Vertragspartners sind zur Durchsetzung dieses Benützungsverbotes berechtigt, die Fahrausweise und die verwendeten Sportgeräte abzunehmen (§ 14 Vlbg Sportgesetz).
f) Der Vertragspartner ist überdies berechtigt, eine Konventionalstrafe pro Vorfall in Höhe von Euro 200,00 zu fordern. Bei einer Tageskarte der GSL führt die missbräuchliche Verwendung von Fahrausweisen zu entschädigungslosem Entzug sowie der Einhebung einer Bearbeitungsgebühr von Euro 50,00, die einem karitativen Zweck zugeführt werden. Die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadenersatzanspruchs bleibt davon unberührt.
g) Sämtliche Karten, außer Punktekarten, sind nicht übertragbar.
Die Ausgabe der Montafon Brandnertal - Mehrtageskarte und der Montafon Brandnertal – Saisonkarte erfolgt auf einem berührungslosen Datenträger (Keine Pfandkarte). Beim Kauf werden Vor- & Nachnamen, Geburtsdatum sowie ein Lichtbild mittels digitaler Kamera erfasst.
a) Sollte der Kunde einzelne Tage eines Mehrtagestickets nicht in Anspruch nehmen wollen oder auf Grund von in seiner Sphäre liegenden Umständen nicht in Anspruch nehmen können, werden diese Tage nicht (anteilig) rückvergütet, ersetzt oder gutgeschrieben.
b) Bei schweren Verletzungen (gilt nicht für Begleitpersonen), welche die Ausübung des Skisports erheblich beeinträchtigen, wird die Montafon Brandnertal - Mehrtageskarte sowie die Montafon Brandnertal - Saisonkarte aliquot abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von Euro 7,50 rückerstattet. Als maßgeblicher Rückgabetag für den Erstattungsanspruch gilt der Tag, an dem die Montafon Brandnertal Karte zurückgegeben wird, wenn dies vor 10:00 Uhr erfolgt; ansonsten gilt der nächstfolgende Tag als Rückgabetag. Notwendig ist ein ärztliches Attest eines Arztes mit Sitz im Montafon oder im Brandnertal, welches auch nachgereicht werden kann.
Montafon Brandnertal - Saisonkarte: Eine Beantragung bis 31.01. der entsprechenden Wintersaison möglich. Für Tageskarten und Zwei-Tageskarten besteht keine Rückerstattung.
c) Sollte der Betrieb der Bergbahnen und Skilifte wegen Schnee- und Witterungsverhältnisse teilweise oder ganz eingestellt werden, kann vom Kunden keine Rückerstattung des geleisteten Preises erlangt werden. Diese Betriebseinstellungen sowie allfällige Betriebsstörungen, aus welchem Grund auch immer, berechtigen nicht zu Rückerstattungen. Verlorene Karten werden nicht ersetzt.
d) Dem Kunden ist auf Grund der COVID-19 Pandemie seit März 2020 bekannt, dass der Betrieb von Unternehmen und auch von Bergbahnen auf Grund von – unbeeinflussbaren – Umständen (wie zB den Folgen der Pandemie) durch behördliche Anordnungen zur Gänze und dauerhaft eingestellt werden könnte. Sollte der Kunde ein Ticket während einer behördlich angeordneten Schließung erwerben, besteht kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung, Verlängerung oder Verschiebung seiner Gültigkeitsdauer.
e) Dem Kunden ist bei Erwerb des Ticktes auch bekannt, dass es auf Grund der weltweiten COVID-19 Pandemie jederzeit zu (neuerlich) behördlich angeordneten Sperren bzw. Schließungen einzelner Seilbahnanlagen, einzelner Unternehmen, ganzer Regionen, von Grenzen, etc. kommen kann. Auch für diese oder vergleichbare Fälle besteht kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung, Verlängerung oder Verschiebung der Gültigkeitsdauer des Tickets.
f) Sollte aber der Betrieb der Bergbahnen und Skilifte wegen außerordentlicher Zufälle oder wegen höherer Gewalt, wie insbesondere Krieg, Epidemien, Naturkatastrophen oder Ähnliches, zur Gänze eingestellt werden, hat der Kunde einen Anspruch auf aliquote Rückerstattung des geleisteten Preises, wenn alle Bergbahnen des Kartenverbundes den Betrieb eingestellt haben und diese Betriebseinstellung mehr als die Hälfte der vorgesehenen Betriebstage in der jeweiligen Saison betrifft. In diesem Fall erfolgt eine aliquote Rückerstattung dahingehend, dass dem Kunden jener Teil des Preises zu erstatten ist, in dem die Betriebseinstellung erfolgt ist.
a) Bekanntlich bestanden und bestehen weltweit Beschränkungen und Einschränkungen auf Grund der COVID-19 Pandemie, welche auch die Nutzung der Leistungen der Bergbahn einschränken könnten (zB Abstandsregeln, Beschränkung der Anzahl der beförderten Personen, Regelungen für den Kassen-, Einstiegs- oder Ausstiegsbereich, Reduktion der Betriebszeiten, Regelungen zu Grenzkontrollen oder Grenzübertritten, etc.).
b) Der Kunde wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass jederzeit wieder neue derartige Beschränkungen und Einschränkungen für die Nutzung der Leistungen der Bergbahn gesetzlich angeordnet werden können. Auch für diese Fälle besteht gegenüber der Bergbahn kein Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung, Verlängerung oder Verschiebung der Gültigkeitsdauer des Tickets.
c) Die Einhaltung behördlich vorgeschriebener Maßnahmen (insbesondere der Schutzmaßnahmen zur Eindämmung der COVID-19 oder einer sonstigen Pandemie) als Voraussetzung für die Nutzung der Leistungen der Bergbahn liegt ausschließlich in der Verantwortung des Kunden. Sollte der Kunde behördlich vorgeschriebene Maßnahmen (zB Vorlage eines negativen Tests oder eines Impfnachweises, etc.) nicht einhalten können oder wollen und darf deshalb keine Beförderung erfolgen, kann der Kunde keinen Anspruch auf eine (anteilige) Rückvergütung, Verlängerung oder Verschiebung der Gültigkeitsdauer geltend machen.
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die mit GSL abgeschlossenen Verträge (zB Skikarten, Schneesportunterricht, Sportausrüstungsgegenstände etc.) solche über „Freizeit-Dienstleistungen“ im Sinne der konsumentenschutzrechtlichen Regeln (§ 18 Abs. 1 Z 10 FAGG) sind. Daher hat der Kunde kein Rücktrittsrecht, wenn er solche Verträge im Fernabsatzweg (E-Mail, Internet, Telefax, Telefon etc.) abschließt. Bei anderen Geschäften hat ein Verbraucher iSd Konsumentenschutzgesetzes ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen (§ 3 Abs 1 KschG iVm § 11 FAGG). Bei den übrigen Geschäften ist ein Rücktritt oder Umtausch ab Abschluss des Vertrages ausgeschlossen.
Der Vertragspartner ist Verantwortliche iSd DSGVO für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden. Die Daten des Kunden werden nur unter Einhaltung der internationalen und nationalen Datenschutzbestimmungen verarbeitet. Die vollständigen Datenschutzinformationen erhält der Kunde unter Datenschutzinformation.
a) Die jeweils geltenden Vorschriften zur Bekämpfung von COVID-19 oder sonstige Rechtsnormen zur Bekämpfung einer Epidemie sind bei der Benutzung der Seilbahnen ausnahmslos einzuhalten. Sofern die jeweils geltende COVID-19-Maßnahmenverordnung oder eine vergleichbare Rechtsnorm zur Bekämpfung einer Epidemie vorsieht, dass in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, abdeckbaren Sesseln) sowie in geschlossenen Räumen der dazugehörigen Stationen eine Maskenpflicht gilt, dann gilt diese Maskenpflicht auch für Benutzer, die aufgrund eines ärztlichen Attests von der Maskenpflicht befreit sind. Eine Ausnahme von dieser Maskenpflicht gilt lediglich für Personen, die die Seil- oder Zahnradbahn zur Deckung notwendiger Grundbedürfnisse des täglichen Lebens benutzen und die aufgrund eines ärztlichen Attests von der Maskenpflicht befreit sind. In diesem Fall werden die Benutzer aber nur eingelassen, wenn sie einen 3G-Nachweis vorlegen können.
b) Teilweise ist es für den Erwerb von Berechtigungen erforderlich, dass Fotos digital erstellt und gespeichert werden. Der Vertragspartner hat hierfür das überwiegende berechtigte Interesse iSd Art 6 Abs 1 lit f DSGVO.
c) Für alle Sondertarife besteht Ausweispflicht. Alle Berechtigungen sind nicht übertragbar.
Eigene Einrichtungen (zB Golm-X, Golmi-Wald, etc.) können in ihrer Nutzbarkeit teilweise eingeschränkt sein.
d) Kartenkontrollen werden durchgeführt. Die missbräuchliche Verwendung von Fahrausweisen führt zu entschädigungslosen Entzug. Wer bei einer Kartenkontrolle ohne gültigen Fahrausweis angetroffen wird, hat eine Konventionalstrafe im Ausmaß von Euro 50,00 zu entrichten, diese werden einem karikativen Zweck zugeführt.
e) Gepäcktransport: Handgepäck/Rucksack frei, Stückgüter laut Tarif.
f) Gruppentarife: Diesen Tarif können nur geschlossene Gesellschaften in Anspruch nehmen, wenn der Reise- bzw. Gruppenleiter für sämtliche Fahrgäste die Fahrkarten am Bahnkassenschalter löst.
g) Hunde: müssen in der gesamten Seilbahnanlage und vor allem in den Gondeln und Liften an der Leine geführt werden und einen bisssicheren Maulkorb tragen.
h) Pistenrettung: Der Einsatz der Pistenrettung ist kostenpflichtig, mindestens Euro 150,00. Davon unberührt bleiben allfällige Ersatzpflichten für Bergekosten Dritter (zB Hubschrauberbergung, Bergrettungen etc.).
i) In dem von den Lift- und Seilbahnanlagen der GSL erschlossenen Gebiet stehen keine Start- und Landeflächen für Paragleiter zur Verfügung. Paragleiterflüge erfolgen daher auf eigene Gefahr. Paragleiter-Flieger sind verpflichtet, sich zumindest 200 m von den Seilbahnanlagen der GSL entfernt zu halten.
j) Parkplätze: Zwischen 19:00 und 7:00 Uhr früh besteht zur Durchführung der Schneeräumung ein striktes Nachtparkverbot. Dauerparkern werden besondere Parkplätze zugewiesen. Für Schäden an den Fahrzeugen, die auf den Parkplätzen entstehen, wird keine Haftung übernommen.
k) Gültigkeitsdauer Tickets
Erlebnisberg Golm: Gültigkeit der Sommer Tickets: Alle Tickets sind nur am Ausstellungstag gültig.
Lünerseebahn und Tafamuntbahn: Geltungsdauer der Berg- und Talfahrten: Einfachkarten gelten nur am Lösungstag, Retourkarten 6 Tage. Gelöste Fahrkarten werden nicht zurückgenommen.
l) Silvretta-Hochalpenstraße: Die Tarife für die Silvretta-Hochalpenstraße beinhalten auch die Rückfahrt über die Silvretta-Hochalpenstraße am gleichen Tag. Den Einheimischen und Gästen des Montafons bzw. Paznauns sowie Inhabern einer gültigen Alpinarium Eintrittskarte wird eine Ermäßigung der Benützungsgebühr gewährt. (Wohnsitznachweis bzw. Gästekarte erforderlich). Hängerfahrverbot auf der gesamten Silvretta-Hochalpenstraße, Längenbegrenzung (13,8 m) bei Reisebussen. Für Lastkraftwagen mit Anhänger und Schwerlasttransporte ist eine Sondergenehmigung erforderlich. Entlang der Silvretta-Hochalpenstraße besteht ein Nachtparkverbot!
Vertragspartei des Vertrages über das Befahren der Silvretta-Hochalpenstraße ist die illwerke vkw AG. Die Haftung der illwerke vkw AG für Sachschäden, die ein Benützer der Silvretta-Hochalpenstraße und der Anlagen der illwerke vkw AG erleidet, wird für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
m) Für alle aus dieser Vereinbarung resultierenden Streitigkeiten wird die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart. Für Rechtsgeschäfte mit Personen, die nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, wird die ausschließliche Zuständigkeit des für den Sitz der Golm Silvretta Lünersee Tourismus GmbH örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichts vereinbart.
Stand: November 2022